Initiativkreis 8. Mai

Satzung

Satzung des Initiativkreises 8. Mai Langenau e.V.


§ 1 Zweck des Vereins

Der Initiativkreis 8. Mai mit Sitz in Langenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er macht sich zur Aufgabe, an das bedeutende historische Datum des 8. Mai 1945 und die damit verbundenen Ereignisse zu erinnern.

Er möchte dazu beitragen, das eigene historische Gedächtnis als Leitlinie für unser Verhalten in der Gegenwart und für die ungelösten Aufgaben der Zukunft wach zu halten.

In diesem Sinne ist der Zweck des Vereins die Förderung der demokratischen politischen Bildung, unter anderem durch öffentliche Vortrags- und Diskussions- veranstaltungen, Seminare und Projekte zu historischen und aktuellen Themen.

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und offen für alle, die die genannten Ziele unterstützen. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz "e.V.".

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins ideell und finanziell zu unterstützen.

Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jede natürlich oder juristische Person werden, die lediglich einen finanziellen Beitrag zur Verwirklichung des Vereinszwecks leisten will.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.

c) durch Ausschluss bei Verstößen gegen den Vereinszweck; über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem bzw. der 1. und 2. Vorsitzenden, dem bzw. der Kassierer/in und zwei Beisitzern/ Beisitzerinnen.

Er wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Zur Vertretung des Vereins sind der/die 1. oder 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam berechtigt.

Rechtshandlungen, die den Verein zu Ausgaben von mehr als 2000.- € verpflichten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliedeversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr. Sie wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen in der Heimatrundschau (Amtsblatt der Stadt Langenau) einberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Soweit nicht anders geregelt, bedürfen alle Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt ausgeführt werden.

(beschlossen bei der Gründungsversammlung am 20. Dezember 1994)


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